Dieser könne nämlich nicht per se ein Krankheitswert zugesprochen werden. Grundsätzlich sei bei diesem Gesundheitsschaden von einer pharmakologischen und psychotherapeutischen Behandelbarkeit auszugehen und gemäss den vorliegenden Akten zeichne sich ab, dass die therapeutischen Optionen nicht hinreichend ausgeschöpft seien. Somnologisch werde diagnostisch von einer endogenen Delayed Sleep Phase Disorder ausgegangen, der im Hinblick auch die Arbeitsfähigkeit keine relevante Einschränkung zugeschrieben werde. Damit liege gemäss Aktenlage kein Gesundheitsschaden vor, der eine mitteloder längerfristige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu erklären vermöge.