Pensum tätig sein können. Warum er diese Tätigkeit ab Sommer 2021 aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter habe fortsetzen können, sei nicht nachvollziehbar. Die von den psychiatrischen Behandlern attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden, auch nicht im Hinblick auf die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0). Dieser könne nämlich nicht per se ein Krankheitswert zugesprochen werden.