Demgegenüber werde in den Berichten vom 27. Juli 2023 (VB 157) und 31. Januar 2024 (VB 164) von einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73) ausgegangen (VB 167 S. 4). Aus Sicht des RAD sei gemäss den vorliegenden Berichten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Persönlichkeitsakzentuierung anstatt einer Persönlichkeitsstörung auszugehen, da der Beschwerdeführer zum Teil relativ gute schulische Leistungen habe erbringen können bei gleichwohl vielen schulischen Wechseln und strukturell schwierigen Begebenheiten.