2.1.2. In seiner Aktenbeurteilung vom 27. März 2024 hielt RAD-Arzt Dr. med. D._____ fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht liege sicher die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) vor. Gemäss den vorliegenden Akten könne die beschriebene rezidivierende depressive Störung als gegenwärtig remittiert betrachtet werden (ICD-10: F33.4). Im Bericht vom 8. August 2022 (VB 140) werde diagnostisch der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung geäussert und eine weitergehende Abklärung sei empfohlen worden.