Für die angestammte Tätigkeit als Fachmann Betriebsunterhalt und für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit bestehe eine 20%ige Einschränkung der arbeitsbezogenen Capacity und damit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein Vollzeitpensum. Aufgrund der Besonderheiten der zum Untersuchungszeitpunkt demonstrierten kognitiven Ressourcen bzw. Belastbarkeit sei in Bezug auf die Arbeitsbelastung eine graduelle Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu veranschlagen (VB 159 S. 4).