Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu und leistete Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Eingliederung. Nach Abbruch der beruflichen Massnahme per 30. Juni 2011 und Vornahme einer Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wurden mit Verfügungen vom 21. Februar 2012 die beruflichen Massnahmen abgeschlossen und ein Rentenanspruch verneint.