1. 1.1. Der 1988 geborene Beschwerdeführer meldete sich – nachdem ihm von der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit bereits mehrfach Kostengutsprache für Eingliederungsmassnahmen geleistet worden war – am 4. Februar 2009 und am 15. März 2010 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu und leistete Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Eingliederung.