Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.411 / lf / bs Art. 39 Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Dr. iur. Harry F. Nötzli, Rechtsanwalt, Limmatquai 52, Postfach, 8024 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 17. Juni 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1988 geborene Beschwerdeführer meldete sich – nachdem ihm von der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit bereits mehrfach Kosten- gutsprache für Eingliederungsmassnahmen geleistet worden war – am 4. Februar 2009 und am 15. März 2010 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration) der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwer- deführer berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung und Abklä- rung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu und leistete Kosten- gutsprache für eine erstmalige berufliche Eingliederung. Nach Abbruch der beruflichen Massnahme per 30. Juni 2011 und Vornahme einer Untersu- chung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wurden mit Verfü- gungen vom 21. Februar 2012 die beruflichen Massnahmen abgeschlos- sen und ein Rentenanspruch verneint. 1.2. Am 30. November 2021 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin berufliche sowie medizini- sche Abklärungen und nahm mehrfach Rücksprache mit dem RAD. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Juni 2024 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 17. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2024 sei aufzu- heben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer ab Juli 2022 eine Rente auszurichten. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2024 aufzuheben, und es sei ein Gutachten einzuholen und gestützt darauf sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde- führer ab Juli 2022 eine Rente auszurichten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulas- ten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Oktober 2024 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigela- den und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzichtete mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme. 2.4. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Juni 2024 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 168) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2024 (VB 168) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesent- lichen auf die Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt C._____, Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie, vom 13. November 2023 (VB 159) und von RAD-Arzt Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. März 2024 (VB 167). 2.1.1. RAD-Arzt C._____ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 13. November 2023 aus, es könne der Einschätzung von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gemäss dem Arbeitsprognostischen Standortgespräch vom 13. Januar 2022 (VB 153.1 S. 7 f.) von einer 20%i- gen Arbeitsunfähigkeit gefolgt werden. Für die angestammte Tätigkeit als Fachmann Betriebsunterhalt und für jede andere bildungsadäquate Tätig- keit bestehe eine 20%ige Einschränkung der arbeitsbezogenen Capacity und damit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein Vollzeitpensum. Aufgrund der Besonderheiten der zum Untersuchungszeitpunkt demons- trierten kognitiven Ressourcen bzw. Belastbarkeit sei in Bezug auf die Ar- beitsbelastung eine graduelle Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu veran- schlagen (VB 159 S. 4). Ab dem 13. Januar 2022 habe therapeutisch-re- habilitativ unverändert eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden für nachfol- gend vier bis sechs Wochen, danach per März 2022 eine 50%ige Arbeits- fähigkeit und per April 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit. Ein Aufbau der Ar- beitsfähigkeit könne und sollte ab sofort bei vorliegender Dekonditionierung mit dem Ziel einer bis hin höherprozentigen Arbeitsfähigkeit bis hin vollem Pensum erfolgen (VB 159 S. 5). -4- 2.1.2. In seiner Aktenbeurteilung vom 27. März 2024 hielt RAD-Arzt Dr. med. D._____ fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht liege sicher die Diag- nose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) vor. Gemäss den vorliegenden Akten könne die beschriebene re- zidivierende depressive Störung als gegenwärtig remittiert betrachtet wer- den (ICD-10: F33.4). Im Bericht vom 8. August 2022 (VB 140) werde diag- nostisch der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung geäus- sert und eine weitergehende Abklärung sei empfohlen worden. Demgegen- über werde in den Berichten vom 27. Juli 2023 (VB 157) und 31. Januar 2024 (VB 164) von einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73) ausgegangen (VB 167 S. 4). Aus Sicht des RAD sei gemäss den vor- liegenden Berichten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Per- sönlichkeitsakzentuierung anstatt einer Persönlichkeitsstörung auszuge- hen, da der Beschwerdeführer zum Teil relativ gute schulische Leistungen habe erbringen können bei gleichwohl vielen schulischen Wechseln und strukturell schwierigen Begebenheiten. Zudem habe er einen Berufsab- schluss auf Stufe EFZ erfolgreich absolvieren können, wenngleich nur un- ter diversen Stellenwechseln, aber wiederum (selbstgewählt) ohne Unter- stützung der IV. Von November 2016 bis Juli 2021 habe er des Weiteren in seinem erlernten Beruf als Fachmann Betriebsunterhalt in einem vollen Pensum tätig sein können. Warum er diese Tätigkeit ab Sommer 2021 aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter habe fortsetzen können, sei nicht nachvollziehbar. Die von den psychiatrischen Behandlern attestierte Ar- beitsunfähigkeit von 80 % könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden, auch nicht im Hinblick auf die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Auf- merksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0). Dieser könne nämlich nicht per se ein Krankheitswert zugesprochen werden. Grundsätzlich sei bei diesem Gesundheitsschaden von einer pharmakologischen und psychotherapeuti- schen Behandelbarkeit auszugehen und gemäss den vorliegenden Akten zeichne sich ab, dass die therapeutischen Optionen nicht hinreichend aus- geschöpft seien. Somnologisch werde diagnostisch von einer endogenen Delayed Sleep Phase Disorder ausgegangen, der im Hinblick auch die Ar- beitsfähigkeit keine relevante Einschränkung zugeschrieben werde. Damit liege gemäss Aktenlage kein Gesundheitsschaden vor, der eine mittel- oder längerfristige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu erklären vermöge. Im Rahmen der bereits seit Juli 2021 fehlenden Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers könne von einer Dekonditionierung ausgegangen werden. Dennoch sollte kurzfristig eine Steigerbarkeit der beruflichen Leis- tungsfähigkeit bis hin zu einer vollen Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf auszugehen sein (VB 167 S. 5). -5- 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 2.2.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe seit dem frühen Kindheitsalter bis heute mit gesundheitlichen Beschwerden zu kämpfen (vgl. Beschwerde S. 17 f.). Es genüge nicht, wenn ein RAD-Arzt ohne ei- gene klinische Untersuchung mutmasse, dass aus seiner Sicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit von einer Persönlichkeitsakzentuierung an- statt von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen sei, ohne dass irgend- welche Abklärungen in dieser Hinsicht vorgenommen worden seien, die eine solche Annahme stützen könnten. In den Berichten der Psychiatrische Dienste F._____ werde immer wieder die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung erwähnt, die sich zur Diagnose ADHS oder ADS und den chronischen, ebenfalls seit der Kindheit bestehenden Schlafproblemen -6- dazugeselle. Es handle sich damit nicht um ein singuläres Ereignis, son- dern um eine sich wiederholende depressive Störung (vgl. Beschwerde S. 18). Umso mehr wäre zu erwarten, dass die Auswirkungen dieser Stö- rung im Verbund mit den Diagnosen ADHS, ADS und einer eventuell be- stehenden Persönlichkeitsstörung sowie den chronischen Schlafbeschwer- den auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgeklärt worden wä- ren. Der Bericht des RAD-Arztes erschöpfe sich aber in Mutmassungen und verweise auf Abklärungen der Krankentaggeldversicherung. Diese würde sich aber als ungenügend und in zeitlich Hinsicht als von den Be- richten der Psychiatrische Dienste F._____ überholt erweisen. Es sei zu- dem kein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 durchge- führt worden und der RAD-Arzt Dr. med. D._____ habe sich mit den Be- richten der Psychiatrische Dienste F._____ nicht in genügender Weise aus- einandergesetzt. Auf den Bericht des RAD könne daher nicht abgestellt werden, da mehr als nur geringe Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen würden (vgl. Beschwerde S. 19). Gestützt auf den Bericht der Psychiatrische Dienste F._____ vom 13. Dezember 2024 bringt der Beschwerdeführer zudem vor, bisher habe lediglich der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung bestanden, wohingegen eine solche nun neu diagnostiziert worden sei. Aus der Beurteilung gemäss Mini-ICF könne zu- dem der Schluss gezogen werden, dass für den ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. Eingabe vom 19. Dezember 2024 S. 2). 3.2. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 19. Dezem- ber 2024 eingereichte Bericht der Psychiatrische Dienste F._____ vom 13. Dezember 2024 ist – auch wenn er erst nach dem Verfügungserlass datiert (vgl. zum verfahrensmässigen Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411) – zu berücksichtigen, da er (auch) den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der strittigen Verfügung betreffen könnte (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). Im Bericht der Psychiatrische Dienste F._____ vom 13. Dezember 2024, bei welcher sich der Beschwerdeführer vom 7. Oktober bis zum 21. No- vember 2024 in tagesklinischer Behandlung befunden hatte, hielten der Oberarzt G._____ und die Psychologinnen H._____ und I._____ nachfol- gende Diagnosen fest (vgl. Bericht vom 13. Dezember 2024 S. 1; einge- reicht mit Eingabe vom 19. Dezember 2024): "1. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) 2. Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10: F61.0), DD komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11: 6B41) ent- sprechend einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrem- belastung (ICD-10: F62.0) -7- 3. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)" Es wurde zudem festgehalten, vor dem Hintergrund eines schweren, komorbiden und langjährig vorbestehenden psychosomatischen Störungs- bildes und der wiederholten selbstständigen Versuche einer Arbeitsintegra- tion ohne längerfristigen Erfolg werde die Prüfung eines Rentenanspruchs für den Beschwerdeführer empfohlen. Aus psychiatrischer Sicht würden sie bei einem Integrationsversuch auf dem ersten oder auch zweiten Arbeits- markt von einer erneuten bzw. weiteren Dekompensation des Zustandsbil- des ausgehen, was die längerfristige Prognose für den Beschwerdeführer weiter verschlechtern könnte. Zur Unterstützung des Genesungsprozesses werde eine weitere engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Be- gleitung des Beschwerdeführers empfohlen, idealerweise mit einem Fokus auf Persönlichkeitsstörungen zur erstmaligen konkreten Bearbeitung die- ser Symptomatik. Auch würden eine Fortführung der Diagnostik im Bereich der Traumafolgestörungen und gegebenenfalls eine entsprechende Be- handlung sowie die Fortführung der aktuellen Psychopharmakologie emp- fohlen (vgl. Bericht vom 13. Dezember 2024 S. 10). 3.3. Bei Oberarzt G._____, der den Bericht der Psychiatrische Dienste F._____ vom 13. Dezember 2024 unterzeichnete, handelt es sich zwar um keinen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. zur Relevanz eines Fach- arzttitels Urteile des Bundesgerichts 8C_767/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.3.2; 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3; 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2), trotzdem ist aber zu beachten, dass im Be- richt vom 13. Dezember 2024 die bis anhin lediglich als Verdachtsdiagnose gestellte kombinierte Persönlichkeitsstörung (VB 140 S. 5) nach der Durch- führung diverser Testverfahren gesichert als eine der Hauptdiagnosen ge- stellt wurde (vgl. Bericht vom 13. Dezember 2024, eingereicht mit Stellung- nahme vom 19. Dezember 2024). Zwar ist für die Beurteilung eines Ren- tenanspruchs letztlich nicht die diagnostische Einordnung eines Gesund- heitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Mit dem Bericht vom 13. Dezember 2024 und der darin diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung bestehen jedoch ge- wisse Anhaltspunkte dafür, dass die RAD-Beurteilungen (vgl. E. 2.1. hier- vor) und insbesondere die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. med. D._____ vom 27. März 2024, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwer- deführer seine Tätigkeit ab Sommer 2021 aus gesundheitlichen Gründen nicht habe fortsetzen können und dass die psychiatrischen Behandler eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert hätten, sowie dass gemäss Akten- lage kein Gesundheitsschaden vorliege, der eine mittel- oder längerfristige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu erklären vermöge (vgl. -8- E. 2.1.2. hiervor), auf keinem feststehenden medizinischen Sachverhalt be- ruhten (vgl. E. 2.2.3. hiervor). Es kann damit insgesamt nicht ausgeschlos- sen werden, dass eine gewisse Leistungseinschränkung aufgrund der di- agnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung in Wechselwirkung mit den weiteren aktenkundigen Diagnosen vorliegen könnte. Ob dies der Fall ist, stellt eine medizinische Frage dar, welche fachärztlich abzuklären ist. Angesichts der strengen Anforderungen an Aktenbeurteilungen durch ver- sicherungsinterne medizinische Fachpersonen als Entscheidungsgrund- lage (vgl. E. 2.2.2. hiervor) kann daher nicht unbesehen auf die Aktenbeur- teilungen von RAD-Arzt C._____ und RAD-Arzt Dr. med. D._____ (vgl. E. 2.1. hiervor) abgestellt werden, sondern es drängen sich weitere fach- ärztliche Abklärungen auf. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 20; Eingabe vom 19. Dezember 2024) kann angesichts der bestehenden fachärztlich unge- klärten Frage des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung und unter Be- rücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher ge- neigt sind, zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 1 S. 14), ebenso wenig auf die Einschät- zung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte der Psychiatrische Dienste F._____ abgestellt werden. Der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers lässt sich daher weder ge- stützt auf die Einschätzung der RAD-Ärzte (vgl. E. 2.1. hiervor) noch ge- stützt auf die weiteren medizinischen Akten abschliessend beurteilen. 3.4. Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als unvollständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Sache ist dementsprechend zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers un- ter Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten bis zum (neuen) Ver- fügungszeitpunkt zu bestimmen und es ist auch abzuklären, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der am 21. Februar 2012 verfügten Abweisung dessen Rentenbegehrens in neuanmeldungsrecht- lich relevanter Weise verändert hat. Anschliessend hat die Beschwerde- gegnerin neu über das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu verfü- gen. -9- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. Juni 2024 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 31. März 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker