136 I 229 E. 5.3 S. 236). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 5. April 2023 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. -9- 4.7. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (VB 235 S.5) wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt ausweichlich der Akten im Ergebnis zu keinerlei Weiterungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin über den 31. Juli 2023 hinaus zu Recht verneint, weshalb die gegen die Verfügung vom 20. Juni 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen ist.