4.5. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass RAD-Arzt Dr. med. C._____ über keine fachärztliche Ausbildung im Fachbereich der Psychiatrie verfüge (Beschwerde S. 3, 6), ist festzuhalten, dass dieser Umstand nicht gegen dessen Beurteilung der medizinischen Aktenlage spricht. Rechtsprechungsgemäss bedarf es keines solchen Facharzttitels, wenn der RAD-Arzt bzw. die RAD-Ärztin – wie vorliegend – keinen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV erstellt, sondern lediglich der bestehende medizinische Sachverhalt gewürdigt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 5.3; 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 4.1).