Konsultation am 15. Oktober 2015 bei Dr. med. G._____]) keine fachärztliche psychiatrische Behandlung mehr in Anspruch genommen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss im Allgemeinen einzig schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen invalidenversicherungsrechtlich relevant sein können (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E. 4.1.2 und 9C_344/2019 vom 8. August 2019 E. 4.2). Leichten und mittelgradigen depressiven Störungen fehlt es gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Regel sowohl an der Schwere als auch an der Dauerhaftigkeit.