Soweit das Zentrum I._____ und auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. J._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehmen, ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die behandelnden Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Deshalb verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352.