_ vom 27. Februar 2024 (VB 210), dass die Aufgabe der schmerztherapeutisch handelnden Personen in der interventionellen Schmerztherapie darin bestehe, die vorbehandelnden Ärzte spezifisch und punktuell bei der Behandlung schwieriger Schmerzpatienten zu unterstützen und an den Körperregionen zu behandeln, die von diesen als schmerzhaft angegeben würden. Als solche würden sie sich deshalb in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht kompetent fühlen, da sie – wie vorliegend – ohne Befunderhebung auch keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durchführen könnten/wollten/sollten (VB 227 S. 4). -7-