_ vom 27. Februar 2024 festgehalten (VB 210 S. 2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist jedoch nicht die Diagnosestellung massgeblich, sondern der Schweregrad der ärztlich attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigung und dementsprechend das Mass ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil des Bundesgerichts 8C_703/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Vorliegend setzte sich Dr. med.