Zur Annahme einer psychiatrisch begründeten Invalidität bedarf es ferner eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem (BGE 130 V 396 E. 5.3. S. 398). Sodann kann die Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Beschwerden aus dem Fehlen aktueller fachärztlicher Berichte zufolge fehlender entsprechender Behandlung keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ableiten, zumal es nicht Aufgabe der IV ist, versicherte Personen einer fachärztlichen Behandlung zuzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.1.2).