4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden sei (Beschwerde S. 3). Es bestehe ein hoher Verdacht, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch durch psychische Beschwerden in einem hohen Mass eingeschränkt sei. In den IV-Akten fänden sich Hinweise auf eine Fibromyalgie, auf eine Depression und auf eine Schmerzproblematik (Beschwerde S. 7).