2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Oktober 2024 wurden die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen und es wurde ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 235) -3- zu Recht (lediglich) eine vom 1. November 2022 bis 31. Juli 2023 befristete ganze Rente zugesprochen bzw. einen darüberhinausgehenden Anspruch verneint hat.