" 1. Es sei die Verfügung vom 20.06.2024 insofern aufzuheben, als dass der Beschwerdeführerin auch nach dem 31.07.2023 die gesetzlichen Leistungen (ganze IV-Rente) zuzusprechen sind. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 23. September 2024 die Abweisung der Beschwerde.