Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin handelte es sich hierbei aber im Wesentlichen um Deutschkurse, die im Hinblick auf eine Anerkennung ihrer bereits in Q._____ abgeschlossenen Ausbildung zur Dentalhygienikerin in der Schweiz erforderlich waren (vgl. S. 4 der Eingabe vom 25. März 2024). So gab sie auch anlässlich des telefonischen Erstgesprächs mit einem Eingliederungsberater der Beschwerdegegnerin am 19. Mai 2021 an, dass sie ihr Pensum aufgrund einer Sprachweiterbildung (Deutsch B2 & C1) reduziert habe (VB 7 S. 2); von einer beruflichen Weiterbildung berichtete sie nicht.