4.2.2. RAD-Ärztin Dr. med. B._____ nahm am 22. Februar 2024 zur Einschätzung von Prof. Dr. med. C._____ Stellung und führte aus, es sei davon auszugehen, dass insbesondere in der ersten Phase der Erkrankung mit intensiverer Therapie bis zur partiellen Remission eine höhergradige Teil-Arbeitsunfähigkeit notwendig gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin noch im Vollpensum gearbeitet hätte. Sie habe es aber weiterhin geschafft, ihr 40%-Pensum und eine Weiterbildung zu absolvieren. Nach bestandener Prüfung sei die Weiterbildungstätigkeit weggefallen. Gesundheitlich hätten eine Teilremission und eine Reduzierung der Medikamente erreicht werden können.