nicht länderdauernd auf 40 %. Dass die Beschwerdeführerin zwei volle Tage arbeiten könne, spreche für eine höhere medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit. Auch dass sie sich für eine Schwangerschaft in der Lage sehe, spreche für einen nicht so stark eingeschränkten Gesundheitszustand. Medizinisch-theoretisch bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60-70 %. Vorübergehend seien höhergradige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit möglich gewesen. In einer optimal angepassten Tätigkeit ohne Patienten-/Kundenkontakt, überwiegend sitzend mit flexibleren Arbeitszeiten bestehe medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (VB 40 S. 4).