2. In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD- Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 27. März 2023 (VB 40). Diese führte gestützt auf die Akten aus, bei der Beschwerdeführerin sei im Dezember 2019 eine aplastische Anämie diagnostiziert worden. Im Mai 2021 habe sich eine partielle Remission gezeigt. Es habe zwar weiter eine Anämie bestanden, aber ohne Transfusionsbedürftigkeit. Auch bei weiteren Kontrollen sei der Zustand jeweils stabil gewesen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch erhöhte Ermüdbarkeit sei bei dieser Erkrankung nachvollziehbar, allerdings