2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 7. März 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zustellung der Aktennotiz des RAD vom 22. Februar 2024, woraufhin ihr diese mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. März 2024 zur Kenntnisund allfälligen Stellungnahme zugestellt wurde. Mit Eingabe vom 25. März 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und reichte weitere Unterlagen zu den Akten. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: