" 1. Die Verfügung vom 30. November 2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien die ihr gesetzlich zustehenden Leistungen, insbesondere die ihr zustehende Invalidenrente, zuzusprechen. 3. Eventualiter: Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zum rechtserheblichen Sachverhalt, und die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin im Anschluss daran die ihr gesetzlich zustehenden Leistungen, insbesondere die ihr zustehende Invalidenrente, zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."