1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 5. Februar 2024 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2020 bis 31. Juli 2022 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden im Umfang von Fr. 600.00 der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 200.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die auf einen Viertel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 625.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten