6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Das Obsiegen der Beschwerdeführerin erweist sich als marginal, weshalb ihr ein Kostenanteil von Fr. 600.00 und der Beschwerdegegnerin ein solcher von Fr. 200.00 aufzuerlegen ist (§ 31 Abs. 2 VRPG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_419/2018 vom 6. September 2018 E. 6.2; 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).