- 13 - dreimonatigen Anpassungsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV ist die mit Wirkung ab dem 1. Mai 2020 zugesprochene halbe Invalidenrente bei einem nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad ab Mai 2022 nicht per 30. April 2022, sondern per 31. Juli 2022 zu befristen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2020 bis 31. Juli 2022 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.