5.6. Zusammenfassend erweisen sich die Anwendung der gemischten Methode sowie die Gewichtung der Erwerbstätigkeit mit 60 % (mit einer Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 60 % bis Ende Januar bzw. April 2022 und einer solchen von 30 % seit Februar bzw. Mai 2022; vgl. E. 5.3.2.4.2 hiervor) und der Tätigkeit im Haushalt mit 40 % (mit einer Einschränkung von 16.25 %) als korrekt. Die in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2024 vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades per 1. Mai 2020 und per Februar 2022 wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt (vgl. VB 157 S. 5 f.;