128.1 S. 9). Im Abklärungsbericht wurde die behinderungsbedingte Einschränkung – angesichts der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. deren funktionellen Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich und der dem Ehemann zumutbaren Mithilfe durchaus einleuchtend – mit 16.25 % beziffert (VB 108 S. 4). Der Abklärungsbericht vom 8. Juni 2021 (VB 108) ist somit als beweistaugliche Grundlage für die Beurteilung der Einschränkung im Haushaltsbereich zu werten.