Im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 8. Juni 2021 wurde – in Kenntnis des Umstands, dass die Beschwerdeführerin an einer somatoformen Schmerzstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung leidet (vgl. VB 108 S. 1) – detailliert beschrieben, wie stark die Beschwerdeführerin in den einzelnen Aufgabenbereichen im Haushalt eingeschränkt ist (VB 108 S. 4 f.), und dem Gutachten der SMAB AG St. Gallen vom 7. Juni 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich bezüglich der benötigten Hilfe im Haushalt und Alltag lediglich dahingehend äusserte, dass ihr Ehemann die schweren Hausarbeiten erledige (vgl. VB 128.1 S. 9).