5.5. In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle ermittelten Einschränkungen seien auch durch einen Psychiater zu beurteilen (vgl. Beschwerde S. 3), ist auszuführen, dass der Abklärungsbericht seiner Natur nach zwar primär auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten ist, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht.