_ arbeiten und die restliche Zeit dem Haushalt und dem Garten widmen (VB 108 S. 2). Damit hat sie ausweislich der Akten gegenüber der Vorinstanz nie eine höhere Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall als eine solche von 60 % angegeben, was ihrem Arbeitspensum bis zum Einritt des Gesundheitsschadens im Oktober 2018 entspricht (vgl. VB 35 S. 6; 99 S. 1; 128.1 S. 8), und erst im Rahmen der Beschwerde geltend gemacht, sie wäre zu 100 % erwerbstätig (vgl. Beschwerde S. 3). Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die gemischte Methode mit einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 60 % und der Tätigkeit im Aufgabenbereich von 40 % angewendet.