5.4. 5.4.1. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei zur Bestimmung ihres Invaliditätsgrades nicht die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung, sondern die allgemeine Einkommensvergleichsmethode anzuwenden (vgl. Beschwerde S. 3), ist auszuführen, dass sich der Status einer versicherten Person nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sie sich befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (Art. 24septies Abs. 1 IVV), bestimmt. Die versicherte Person gilt als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von hundert Prozent oder mehr entspricht (Art.