Der massgebende medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, womit auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Demzufolge ist davon auszugehen, dass in adaptierter Tätigkeit ab 22. Oktober 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bestanden hatte und sich diese ab Februar bis im Mai 2022 auf 70 % verbessert hat.