Weitere medizinische Berichte sind weder aktenkundig noch von der Beschwerdeführerin nachgereicht worden. Zudem legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, welche wichtigen Entwicklungen und Behandlungsfortschritte, die für die Beurteilung relevant sein könnten (vgl. Replik S. 4), damit unberücksichtigt geblieben seien. Auch das Einholen fremdanamnestischer Angaben der behandelnden Ärzte (Replik S. 4) ist rechtsprechungsgemäss nicht zwingend, sondern ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 mit Hinweisen).