5.3.2.5. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, im Gutachten würden keine medizinischen Berichte nach August 2021 erwähnt und überdies fehle eine Fremdanamnese, die für eine fundierte Einschätzung unverzichtbar wäre (vgl. Replik S. 4). Hinsichtlich Berichten nach August 2021 hielt der psychiatrische Gutachter explizit fest, dass die psychiatrische Aktenlage mit einem psychiatrischen Bericht von August 2021 ende (VB 128.1 S. 13). Weitere medizinische Berichte sind weder aktenkundig noch von der Beschwerdeführerin nachgereicht worden.