funktionellen Defizite – sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung – das Belastungsprofil und beurteilte den zumutbaren zeitlichen Umfang und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich einer entsprechend angepassten Tätigkeit (VB 128.1 S. 13 ff.). Dabei kam der Gutachter gestützt auf den bisherigen Verlauf, seine Feststellungen, die Mini-ICF-APP-Testergebnisse und die Untersuchungsbefunde zum einleuchtenden Schluss, dass ab Februar 2022 eine deutliche Besserung der depressiven Störung eingetreten sei, aufgrund welcher sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit