5.3.2.4. 5.3.2.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei im Gutachten nicht begründet worden, weshalb ab Februar 2022 eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sein soll (vgl. Replik S. 4) und wie die neuropsychologischen Einschränkungen mit der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit korrelieren würden (vgl. Replik S. 3), ist festzustellen, dass sie dem psychiatrischen Gutachter gegenüber ausgeführt hatte, bezüglich der psychischen Beschwerden habe sie gute und schlechte Tage. An vier bis fünf Tagen pro Woche sei sie in guter, ausgeglichener Stimmung, nicht depressiv, und dann habe sie wieder zwei, drei Tage mit depressiver Stimmung.