festgestellt werden können. Zudem schlug er diesbezüglich lediglich eine regelmässige Blutzuckerkontrolle und – (nur) im Falle einer Verschlechterung – (nicht näher bezeichnete) therapeutische Massnahmen vor (VB 114 S. 10 f.; 128.2 S. 10). Unerkannte oder ungewürdigte Aspekte wurden damit nicht vorgerbacht und sind den Akten auch nicht zu entnehmen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass nicht die Diagnose an sich, sondern die funktionelle Auswirkung einer Störung massgebend ist (vgl. BGE 143 V 418 E. 6 S. 426). Der Bericht von Dr. med. D._____ vom 9. Juli 2021 ändert somit nichts am Beweiswert des Gutachtens.