5.3.2.3. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die behandelnden Ärzte seien betreffend die Schmerzen von einer Polyneuropathie und nicht wie die Gutachter von einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen (vgl. Replik S. 3), anbelangt, hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass die Beschwerden des Bewegungsapparates gemäss den Unterlagen nicht vollständig organmedizinisch erklärbar seien und die in der Vergangenheit wiederholt gestellte Diagnose (vgl. VB 46 S. 2; 53 S. 3; 114 S. 4) einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.41) aus aktueller Sicht gut nachvollziehbar sei (VB 128.1 S. 13).