5.3.2.2. In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die behandelnden Ärzte hätten ihr eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % für angepasste Tätigkeiten attestiert, und die Abweichung davon sei im SMAB-Gutachten nicht ausreichend begründet worden (vgl. Replik S. 2), ist zu berücksichtigen, dass es zwar grundsätzlich zutrifft, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch einen behandelnden Arzt oft wertvolle Erkenntnisse zu erbringen vermag.