Zudem ist es primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sind somit insofern nicht von Relevanz, als er als medizinischer Laie nicht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seiner Mandantin befähigt ist (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1).