insofern in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, als sie im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 100 % aufgrund reduzierten Arbeitstempos lediglich eine Leistung von 70 % zu erbringen vermöge (vgl. VB 128.1 S. 16 f.). Zudem ist es primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen).