5.3.2. 5.3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund der – insbesondere im neuropsychologischen Teilgutachten – festgestellten Einschränkungen könne keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 70 % bestehen (vgl. Beschwerde, S. 4 f.) und die erheblichen Probleme im Zeitmanagement sowie die durchgehend hohe psychische Belastung würden sich entscheidend auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. Replik S. 3 f.).