Dies sei mit der Beurteilung, es bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, nicht vereinbar. Die von den Gutachtern festgestellten Einschränkungen seien viel weitreichender. Das Gutachten erweise sich demnach als widersprüchlich (vgl. Beschwerde S. 4 f.; Replik S. 2 ff.). Zudem wäre sie bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig; somit sei zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht die gemischte Methode anzuwenden. Darüber hinaus seien die Einschränkungen im Haushalt lediglich durch eine Abklärung an Ort und Stelle ermittelt worden, diese wären jedoch auch durch einen Psychiater zu beurteilen (vgl. Beschwerde S. 3).