5.2. Das psychiatrische Gutachten der SMAB AG St. Gallen vom 7. Juni 2022 (VB 128.1) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 5.1 hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 128.2), gibt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (vgl. VB 128.1 S. 5 ff.; 128.3 S. 3 f.), beruht auf einer fundierten psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung (vgl. VB 128.1 S. 10 ff.;