Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Es sollte kein Multitasking erforderlich sein. Die Beschwerdeführerin sollte eine Arbeit nach der anderen abarbeiten können. Weiter seien Tätigkeiten mit Leitungsfunktion, unregelmässigen Arbeitszeiten sowie Schichtdienst zu vermeiden (vgl. VB 128.1 S. 14 f.).