Betreffend die Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, eine Tätigkeit im bisherigen Beruf als Köchin sei der Beschwerdeführerin nur zu 50 % möglich (8.5 Stunden täglich, Leistungsminderung 50 %), eine einfache Tätigkeit gemäss Belastungsprofil könne sie hingegen im Umfang von 70 % ausüben. Zum zeitlichen Verlauf wurde ausgeführt, ab dem 22. Oktober 2018 habe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bestanden. Ab Februar 2022 sei eine allmähliche Besserung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit auf die aktuellen entsprechenden Werte eingetreten.