(ausschliesslich) betreffend die Zeit ab Mai 2022 (Beschwerde S. 2) ist darauf hinzuweisen, dass, wenn – wie vorliegend – lediglich die Befristung einer Rente angefochten wird, damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt wird, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2015 vom 18. August 2015 E. 3.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 131 V 164 E. 2.2 S. 165). Zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Februar 2024 (VB 157) zu Recht (lediglich) eine vom 1. Mai 2020 bis 30. April 2022 befristete halbe Rente zugesprochen hat.