Spätestens seit Februar 2022 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum unter Berücksichtigung einer 30%igen Leistungseinbusse aufgrund eines reduzierten Arbeitstempos zumutbar. Damit ergebe sich ab 1. Februar 2022 ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 %, weshalb die Rente gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV per 30. April 2022 befristet werde (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 157 S. 4 ff.).